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§ 6 DLRLVerwV (Brandenburg) — Verfahren bei Ausnahmen im Einzelfall

DLRL-Verwaltungszusammenarbeitsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Den zuständigen Behörden obliegen nach Artikel 35 der Richtlinie 2006/123/EG folgende Aufgaben:

die Versendung eines Ersuchens an den Niederlassungsmitgliedstaat gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG,

die Feststellung, Überprüfung und Mitteilung nach Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG und

die Versendung einer Mitteilung an die Kommission und den Niederlassungsmitgliedstaat gemäß Artikel 35 Absatz 3 und 6 der Richtlinie 2006/123/EG.

(2) Die zuständige Behörde unterrichtet die Verbindungsstelle über Ersuchen und Mitteilungen nach Absatz 1.