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# § 4 DLRLVerwV (Brandenburg) — Verbindungsstelle

DLRL-Verwaltungszusammenarbeitsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufgaben der Verbindungsstelle nach Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG nimmt die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde für ihren Geschäftsbereich sowie für die sonstigen ihrer Aufsicht unterstehenden Stellen wahr. Die Mitglieder der Landesregierung werden jeweils ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben auf eine andere Behörde in ihrem Geschäftsbereich oder eine ihrer Aufsicht unterstehende Stelle zu übertragen, soweit dieser durch gesonderte Rechtsvorschrift Aufsichtsbefugnisse übertragen sind.

(2) Die Verbindungsstelle wird insbesondere tätig:

zur Unterstützung beim Ermitteln der zuständigen Behörde bei Anfragen aus den Mitgliedstaaten,

zur Unterstützung beim Ermitteln von zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten,

bei der Lösung von Schwierigkeiten nach Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie 2006/123/EG,

bei der Unterrichtung der Kommission nach Artikel 28 Absatz 8 der Richtlinie 2006/123/EG,

bei der Unterstützung der für die Erteilung einer Genehmigung zuständigen Behörde nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG.

(3) Die Verbindungsstelle nimmt ebenfalls die Funktion der Berufungsstelle nach Artikel 9 Absatz 6 der Entscheidung 2008/49/EG wahr.

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Zitiervorschlag: § 4 DLRLVerwV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DLRLVerwV/4

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