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§ 8 DLKonjStatG 2013 — Verordnungsermächtigung

Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 04.03.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Erhebung von zusätzlichen Merkmalen anzuordnen und die Periodizität der Erhebungen zu verändern, soweit dies zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie den Kreis der nach § 3 Absatz 2 zu Befragenden einzuschränken.