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§ 6 DLKonjStatG 2013 — Auskunftspflicht

Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 04.03.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach § 5 Nummer 2 sind freiwillig.

(2) Auskunftspflichtig sind die Inhaber und Inhaberinnen sowie die Leiter und Leiterinnen der Erhebungseinheiten.