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# § 6 DLInfoV — Ordnungswidrigkeiten

Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

- 2. entgegen § 3 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information in jeder ausführlichen Informationsunterlage enthalten ist, oder

- 3. entgegen § 5 Satz 1 Bedingungen bekannt macht.

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Zitiervorschlag: § 6 DLInfoV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DLInfoV/6?asof=2020-12-31

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