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§ 5 DL-InfoV — Verbot diskriminierender Bestimmungen

Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Dienstleistungserbringer darf keine Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung bekannt machen, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhende diskriminierende Bestimmungen enthalten. Dies gilt nicht für Unterschiede bei den Zugangsbedingungen, die unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind.