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# § 2 DJStiftSa — Stiftungszweck

Satzung der "Stiftung Demokratische Jugend" (Anlage zur Anordnung über die Errichtung der "Stiftung Demokratische Jugend"  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendarbeit in der DDR bzw. in den sich auf diesem Territorium bildenden Ländern.

(2) Gefördert werden soll insbesondere

- - die politische Bildung und politische Mitverantwortung,

- - die wirtschaftliche Initiative Jugendlicher sowie deren Mitwirkung in Gewerkschaften und Berufsorganisationen,

- - die Interessenvertretung während der Ausbildung,

- - das Engagement zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit, des Friedens, der Menschenrechte u.a. gemeinnütziger Ziele,

- - der kulturelle Nachwuchs und das Angebot nichtkommerzieller Kulturveranstaltungen,

- - Jugendaustausch und internationale Begegnung.

(3) Die Förderung erfolgt nach dem Grundsatz der Hilfe zur Selbsthilfe, soweit geeignete Träger zur Durchführung vorhanden sind. Im übrigen entscheidet der Vorstand, auf welche Weise der Zweck der Stiftung zu verwirklichen ist.

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Zitiervorschlag: § 2 DJStiftSa

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DJStiftSa/2

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