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§ 2 DIVIIntRegV — Nachweispflichten

DIVI IntensivRegister-Verordnung

Historische Fassung: Stand 03.06.2021 bis 26.11.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Krankenhäuser weisen mit der wöchentlichen Meldung nach § 21 Absatz 2a Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde einmalig die Registrierung in dem DIVI IntensivRegister und mit jeder wöchentlichen Meldung die tägliche Übermittlung der Angaben nach § 1 Absatz 2 und 3 in dem DIVI IntensivRegister nach.