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# § 5 DIMRG — Mitgliederversammlung

Gesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliederversammlung berät über die Leitlinien der Arbeit des Deutschen Instituts für Menschenrechte e. V. und verfolgt dessen Aktivität im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben und die Pariser Prinzipien. Juristische Personen werden als Mitglied durch einen von diesen für die Dauer der Zeitperiode des Vorstandes gemäß § 7 benannten Bevollmächtigten vertreten. Nähere Bestimmungen zur Durchführung der Mitgliederversammlung werden in der Satzung geregelt.

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Zitiervorschlag: § 5 DIMRG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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