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§ 1 DIFG — Errichtung des Sondervermögens

Digitalinfrastrukturfondsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.04.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Digitale Infrastruktur“ errichtet.