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§ 1 DIBt-AbkommenG (Brandenburg)

Gesetz zum Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Dem als Anlage beigefügten Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik einschließlich des Schiedsvertrages über die Regelung von Streitigkeiten aus diesem Abkommen (DIBt-Abkommen) wird zugestimmt.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 15 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg bekanntzumachen.