Die Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit befristeter Leistungsbezüge nach § 37 Absatz 1 Satz 3 des Landesbesoldungsgesetzes trifft das für Inneres zuständige Ministerium auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten der Deutschen Hochschule der Polizei.