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# § 7 DHPolG (Nordrhein-Westfalen) — Mitglieder und Angehörige

Polizeihochschulgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mitglieder der Hochschule sind

1. die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident,

2. die Professorinnen und Professoren,

3. die Lehrkräfte für besondere Aufgaben,

4. die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

5. die hauptberuflichen weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

6. die Studentinnen und Studenten (Studierende).

(2) Angehörige der Hochschule sind

1. die Professorinnen und Professoren im Ruhestand,

2. die nebenberuflichen Professorinnen und Professoren,

3. die Gastprofessorinnen und Gastprofessoren bzw. Gastdozentinnen und Gastdozenten,

4. die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren,

5. die Lehrbeauftragten,

6. die Gasthörerinnen und Gasthörer,

7. die Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren.

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Zitiervorschlag: § 7 DHPolG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DHPolG/7

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