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§ 42 DHPolG (Nordrhein-Westfalen) — Gründungsmaßnahmen

Polizeihochschulgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Kuratorium trifft die für den Aufbau der Hochschule notwendigen Maßnahmen.

Es ist insbesondere befugt:

1. einen Gründungssenat zu berufen,

2. eine Gründungspräsidentin oder einen Gründungspräsidenten zur Ernennung oder Bestellung vorzuschlagen,

3. eine Grundordnung und eine Wahlordnung zu erlassen.