(1) Das Kuratorium hat - soweit nicht gesondert geregelt - insbesondere folgende Aufgaben:
1. Erlass der Prüfungsordnung,
2. Bestellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse,
3. Initiierung und Genehmigung von Weiterbildungsveranstaltungen, vor allem der Seminare,
4. Erteilung von Forschungsaufträgen,
5. Genehmigung der Entscheidungen der Präsidentin oder des Präsidenten zur Organisation von Studium und Weiterbildung ( § 11).
(2) Bei der Vorbereitung einer Prüfungsordnung sind die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften auf Bundesebene zu beteiligen.
Siebter Abschnitt
Haushalt