(1) Bei der Hochschule wird ein Kuratorium gebildet. Als ständige Mitglieder gehören dem Kuratorium je drei Vertreterinnen bzw. Vertreter des Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundes und je zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der anderen Länder an. Für jedes Mitglied ist eine Vertretung zu benennen.
(2) Das Kuratorium wirkt nach Maßgabe dieses Gesetzes an der Arbeit der Hochschule mit und nimmt nach dem Abkommen über die einheitliche Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Deutsche Hochschule der Polizei die gemeinsamen Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder gegenüber der Hochschule wahr.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teil.