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§ 30 DHPolG (Nordrhein-Westfalen) — Studierendenvertretung

Polizeihochschulgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Förderung der sozialen, kulturellen und sportlichen Interessen der Studierenden, zur Gestaltung des Studiums sowie zur Wahrnehmung hochschulpolitischer Belange kann bei der Hochschule eine Studierendenvertretung gebildet werden. Das Nähere regelt die Grundordnung.