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§ 23 DHPolG (Nordrhein-Westfalen) — Freistellung und Beurlaubung

Polizeihochschulgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Kuratorium kann auf Vorschlag der Hochschule Professorinnen und Professoren nach einer Lehrtätigkeit von mindestens vier Studienjahren für die Dauer eines halben Studienjahres von ihren Aufgaben in der Lehre und Verwaltung zugunsten der Dienstaufgaben in der Forschung freistellen, wenn die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre während dieser Zeit gewährleistet ist. Es sollen keine zusätzlichen Kosten aus der Freistellung entstehen.

(2) Das Gleiche gilt für eine Beurlaubung zur Anwendung und Erprobung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis sowie zur Gewinnung berufspraktischer Erfahrungen außerhalb der Hochschule.

(3) In begründeten Ausnahmefällen kann das Kuratorium auf Vorschlag der Hochschule von der zeitlichen Voraussetzung und Dauer nach den Absätzen 1 und 2 abweichen.