nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 DHPolG (Nordrhein-Westfalen) — Trägerschaft

Polizeihochschulgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Hochschule wird auf der Grundlage eines Abkommens vom Bund und von den Ländern getragen. Die Aufgaben der Träger werden vom Kuratorium wahrgenommen.

Erster Abschnitt

Rechtsstellung und Aufgaben der Hochschule