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§ 7 DHPol LVVO (Nordrhein-Westfalen) — Zuständigkeiten

Lehrverpflichtungsverordnung DHPol

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Entscheidungen nach Maßgabe dieser Verordnung ist die Präsidentin oder der Präsident in ihrer oder seiner Eigenschaft als Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter zuständig.