(1) Diese Verordnung regelt Art und Umfang der Lehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals der Deutschen Hochschule der Polizei unter Berücksichtigung der in § 4 Polizeihochschulgesetz beschriebenen Aufgaben.
(2) Das Personal der Deutschen Hochschule der Polizei ist nach Maßgabe dieser Verordnung zur Wahrnehmung von Lehraufgaben verpflichtet, soweit ihm diese Lehraufgaben obliegen (Lehrende).