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# § 2 DHMG — Stiftungszweck

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zweck der Stiftung ist es, die gesamte deutsche Geschichte in ihrem europäischen Zusammenhang darzustellen.

(2) Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbesondere:

- 1. Einrichtung, Unterhaltung und Weiterentwicklung einer ständigen Ausstellung;

- 2. Erwerb von Realien zur deutschen Geschichte sowie deren Inventarisierung, Dokumentation und erforderlichenfalls Restaurierung;

- 3. Wechselausstellungen, museumspädagogische Vermittlung, Vorträge, Seminare, Filmvorführungen und sonstige Veranstaltungen;

- 4. Unterhaltung einer Bibliothek und einer Mediathek;

- 5. Forschung und Veröffentlichungen;

- 6. Zusammenarbeit mit deutschen und internationalen Museen und sonstigen Einrichtungen mit fachlichem Bezug.

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Zitiervorschlag: § 2 DHMG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DHMG/2

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