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# § 16 DHMG — Stiftungszweck

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zweck der unselbständigen Stiftung ist es, im Geiste der Versöhnung die Erinnerung und das Gedenken an Flucht und Vertreibung im 20. Jahrhundert im historischen Kontext des Zweiten Weltkrieges und der nationalsozialistischen Expansions- und Vernichtungspolitik und ihrer Folgen wachzuhalten.

(2) Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbesondere:

- 1. Errichtung, Unterhaltung und Weiterentwicklung einer Dauerausstellung zu Flucht und Vertreibung im 20. Jahrhundert, den historischen Hintergründen und Zusammenhängen sowie europäischen Dimensionen und Folgen;

- 2. Erarbeitung von Einzelausstellungen zu speziellen Aspekten der Gesamtthematik;

- 3. Vermittlung von Forschungsergebnissen und wissenschaftlichen Erkenntnissen;

- 4. Sammlung, Dokumentation und wissenschaftliche Auswertung einschlägiger Unterlagen und Materialien, insbesondere auch von Zeitzeugenberichten;

- 5. Zusammenarbeit mit deutschen und internationalen Museen und Forschungseinrichtungen.

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Zitiervorschlag: § 16 DHMG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DHMG/16

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