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# § 9 DGBankUmwG — Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen

DG Bank-Umwandlungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 03.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Aktiengesellschaft kann gedeckte Schuldverschreibungen bis zum Fünfzehnfachen des haftenden Eigenkapitals nach Maßgabe der folgenden Absätze ausgeben.

(2) Der Gesamtbetrag der von der Aktiengesellschaft ausgegebenen und im Umlauf befindlichen gedeckten Schuldverschreibungen muß in Höhe des Nennwertes und der Zinsen jederzeit gedeckt sein. Als Deckung sind zulässig Deckungswerte nach den §§ 12 bis 18, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und § 20 Abs. 1 des Pfandbriefgesetzes, Darlehensforderungen, für die sichere Grundpfandrechte bestehen, Darlehensforderungen an angeschlossene genossenschaftliche Kreditinstitute, sofern für sie nach bankmäßigen Grundsätzen ausreichende Sicherheiten bestehen, sowie Hypothekenpfandbriefe und Öffentliche Pfandbriefe nach dem Pfandbriefgesetz.

(3) Die in Absatz 2 vorgeschriebene ordentliche Deckung kann durch Guthaben bei der Deutschen Bundesbank und bei geeigneten Kreditinstituten ersetzt werden (Ersatzdeckung). Die Ersatzdeckung darf 10 vom Hundert des gesamten Umlaufs an gedeckten Schuldverschreibungen der Aktiengesellschaft nicht übersteigen.

(4) Die zur Deckung der Schuldverschreibungen bestimmten Vermögenswerte einschließlich der Ersatzdeckung sind von der Aktiengesellschaft einzeln in ein Register einzutragen. § 5 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes gilt entsprechend.

(5) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bestellt einen Treuhänder und einen Stellvertreter. Der Treuhänder hat darauf zu achten, daß die Ausgabe, Verwaltung und Deckung der Schuldverschreibungen den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen und den Anleihebedingungen entsprechen. § 7 Abs. 3 und 4 und die §§ 8 bis 11 des Pfandbriefgesetzes gelten entsprechend.

(6) § 248 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auch Anwendung, wenn andere Kreditinstitute Darlehen aus dem ihnen zur Verfügung gestellten Erlös der von der Aktiengesellschaft ausgegebenen gedeckten Schuldverschreibungen gewähren.

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Zitiervorschlag: § 9 DGBankUmwG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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