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# § 4 DGBankSa

Satzung DG BANK AG  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Die Übertragung von Namensaktien und von aus den Namensaktien hervorgehenden Bezugsrechten bedarf der vorherigen Zustimmung der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel des stimmberechtigten vertretenen Kapitals.

- 2. Der Anspruch auf Einzelverbriefung der Aktien ist ausgeschlossen.

- 3. Die Form von Aktienurkunden, Zwischenscheinen sowie Gewinnanteils- und Erneuerungsscheinen setzt der Vorstand fest. Das gleiche gilt für sonst von der Aktiengesellschaft ausgegebene Wertpapiere.

- 4. Eintragungen im Aktienbuch sind für die Aktiengesellschaft hinsichtlich der Ausübung der Rechte aus den Namensaktien und der Anschrift der Aktionäre ausschließlich maßgebend.

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Zitiervorschlag: § 4 DGBankSa

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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