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# § 5 DEV 2012 — Zusätzliche Angaben für Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung

Datenerhebungsverordnung 2012  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, haben für die Kalenderjahre 2002 bis 2005 zusätzlich folgende produktionsbezogene Daten anzugeben:

- 1. Nettostromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung pro Jahr,

- 2. Nettowärmeerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung pro Jahr,

- 3. in Kraft-Wärme-Kopplung bereitgestellte mechanische Arbeit pro Jahr,

- 4. Nettostromerzeugung pro Jahr,

- 5. Nettowärmeerzeugung pro Jahr,

- 6. bereitgestellte mechanische Arbeit pro Jahr,

- 7. Nutzungsgrad des Kraft-Wärme-Kopplungs-Prozesses,

- 8. Gesamtbrennstoffenergie.

Für die in den Nummern 1 bis 7 verwendeten Begriffe sind die Begriffsbestimmungen im Arbeitsblatt FW 308 - Zertifizierung von KWK-Anlagen - der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft e.V. (BAnz. Nr. 218a vom 22. November 2002) maßgeblich. Die im Arbeitsblatt FW 308 dargestellten Grundlagen und Rechenmethoden sind zu verwenden. Sofern bei der Ermittlung der Angabe zu Nummer 1 das Nutzungsgradpotenzial des Kraft-Wärme-Kopplungs-Prozesses in Ansatz gebracht wurde, ist dieses an Stelle der Angabe zu Nummer 7 anzugeben.

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Zitiervorschlag: § 5 DEV 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DEV%202012/5

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