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# § 3 DEFG — Stellung im Rechtsverkehr, Verwaltung, Beirat

Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der Sitz der Bundesregierung. Der Bundesminister der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. Es wird ein aus vier Mitgliedern bestehender Beirat gebildet, in dem Bund und Länder gleichberechtigt vertreten sind.

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Zitiervorschlag: § 3 DEFG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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