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§ 3 DECHPolVtrUG — Unzulässigkeit der Vollstreckung

Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz

Stand: 24.05.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vollstreckung einer schweizerischen Entscheidung ist unzulässig

1.
bei Nichtvorliegen der in Artikel 48 Absatz 1 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages genannten Voraussetzungen sowie
2.
in den Fällen des Artikels 48 Absatz 4 sowie des Artikels 49 Absatz 1 und 4 Satz 1 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages.