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§ 2 DECHPolVtrUG — Zuständigkeit

Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz

Stand: 24.05.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Aufgaben nach den Artikeln 48 bis 51 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages nimmt das Bundesamt für Justiz als zentrale Bewilligungs- und Vollstreckungsbehörde für ein- und ausgehende Vollstreckungshilfeersuchen wahr.