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§ 17 DEÜV — Datenübertragungsverfahren

Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

Historische Fassung: Stand 04.07.2020 bis 19.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Daten sind durch https in dem Standard zu übertragen, der in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 95 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgelegt ist. Für den Einsatz von https sind die Anforderungen in den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksichtigen.