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§ 4 DDG — Zulassungsfreiheit

Digitale-Dienste-Gesetz

Stand: 14.05.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Anbieten von digitalen Diensten ist im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.