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# § 22c DDG — Durchführung der Verordnung (EU) 2018/302 und Durchsetzung des Verbots diskriminierender Bestimmungen

Digitale-Dienste-Gesetz  
Stand: 01.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bundesnetzagentur ist zuständige Behörde

- 1. nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/302 in der Fassung vom 28. Februar 2018,

- 2. nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/302 in der Fassung vom 28. Februar 2018 und

- 3. für die Durchsetzung des Verbots nach Absatz 2.

(2) Dienstleistungserbringer dürfen keine allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung bekannt machen, die diskriminierende Bestimmungen enthalten, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhen. Dies gilt nicht für Unterschiede bei den Zugangsbedingungen, die unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind.

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Zitiervorschlag: § 22c DDG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DDG/22c

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