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# § 6 DBeglG — Teilzeitbeschäftigung

Dienstrechtliches Begleitgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 1 auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn der Beamte am bisherigen Dienstort verbleiben will und seine anderweitige vollzeitige Verwendung am bisherigen Dienstort nicht möglich oder nicht zumutbar ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Der Antrag ist bis spätestens zwei Jahre nach Anordnung der Dienstaufnahme am neuen Dienstort zu stellen.

(2) Teilzeitbeschäftigung und Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten sollen den zeitlichen Umfang einer Vollzeitbeschäftigung nicht wesentlich überschreiten; § 99 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes findet keine Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 6 DBeglG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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