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§ 5 DBV — Antragsberechtigte

Drittstaatsangehörigenberatungsverordnung

Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Antragsberechtigt für einen Zuschuss nach § 7 sind

1.
juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland sowie
2.
rechtsfähige Personengesellschaften mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland.