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# § 4 DBV — Antragsverfahren

Drittstaatsangehörigenberatungsverordnung  
Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt vor Beginn der ersten Bewilligungsperiode nach § 10 ein Interessenbekundungsverfahren für eine Trägerschaft durch. Nach Abschluss des Interessenbekundungsverfahrens erhalten ausgewählte Träger die Aufforderung, einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses nach § 7 bei der Bewilligungsstelle zu stellen.

(2) Die Gewährung des Zuschusses erfolgt auf elektronischen Antrag bei der Bewilligungsstelle oder durch einen zugelassenen elektronischen Schriftformersatz. Im Einzelfall kann der Antrag schriftlich erfolgen. Dem Antrag sind alle erforderlichen Angaben beizufügen, insbesondere Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 6 und eine Übersicht zu den Personalausgaben nach § 7 Absatz 4. Die Personalausgaben sind getrennt nach Kalenderjahren aufzugliedern.

(3) Unvollständige Anträge werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Die Bewilligungsstelle kann Unterlagen vom Träger nachfordern.

(4) Der Antrag auf einen Zuschuss ist bis zum 31. März des Kalenderjahres vor Beginn der jeweiligen Bewilligungsperiode nach § 10 zu stellen. Änderungen und Ergänzungen eines Antrags sind nach diesem Zeitpunkt ausgeschlossen, sofern die Bewilligungsstelle nicht einen Änderungs- oder Ergänzungsantrag genehmigt. Für die Anträge auf Zuschüsse für die erste Bewilligungsperiode ab dem 1. Januar 2026 kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen späteren Zeitpunkt als den Zeitpunkt nach Satz 1 festlegen.

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Zitiervorschlag: § 4 DBV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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