§ 3 DBV — Bewilligungsstelle

Drittstaatsangehörigenberatungsverordnung

Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Umsetzung der Verwaltung des Beratungsangebots wird auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als zuständiger Bewilligungsstelle übertragen. Näheres regelt die zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Bewilligungsstelle zu treffende Verwaltungsvereinbarung.