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# § 1 DBV — Grundsätze des Beratungsangebots

Drittstaatsangehörigenberatungsverordnung  
Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales finanziert durch Trägerzuschüsse nach § 7 eine arbeits- und sozialrechtliche Beratung für im Inland und im Ausland lebende Drittstaatsangehörige nach § 45b des Aufenthaltsgesetzes. Dafür richten die Träger Beratungsstellen ein.

(2) Ein Anspruch eines Trägers auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht. Die Verwendung eines Zuschusses zum Zweck der Gewinnerzielung ist ausgeschlossen.

(3) Die durch die Träger einzurichtenden Beratungsstellen vermitteln Drittstaatsangehörigen Kenntnisse über die eigenen Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis und unterstützen sie dabei, sich vor Ausbeutung und Benachteiligung im Arbeitsverhältnis zu schützen. Die Inanspruchnahme setzt weder eine örtliche Anbindung im Sinne eines gewöhnlichen Aufenthaltsorts noch eine Beschäftigung der Drittstaatsangehörigen voraus.

(4) Die Beratung kann in Präsenz, telefonisch, digital sowie in aufsuchender Form erfolgen. Sie kann als Einzelberatung und in Gruppeninformationsveranstaltungen angeboten werden. Sie soll, wenn möglich, in der Muttersprache der Drittstaatsangehörigen durchgeführt werden.

(5) Die Inanspruchnahme der Beratung ist unentgeltlich. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beratung.

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Zitiervorschlag: § 1 DBV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DBV/1

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