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# (XXXX) DBPDirBeamtRAnO

Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Geschäftsbereich des Direktoriums der Deutschen Bundespost  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Wir übertragen der Dienststelle für Sozialangelegenheiten des Direktoriums und dem Sozialamt der Deutschen Bundespost - je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis,

- 1.1 nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, in bezug auf ihr Amt gewährt werden,

- 1.2 nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 1965 (BGBl. I S. 410), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Januar 1980 (BGBl. I S. 88), Beamten Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder zu versagen.

- 2. Bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beamten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gewährt werden, ist für Entscheidungen nach Abschnitt 1 Nr. 1.1 dieser Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren Geschäftsbereich der Beamte zuletzt angehört hat.

- 3. Wir übertragen der Dienststelle für Sozialangelegenheiten des Direktoriums und dem Sozialamt der Deutschen Bundespost - je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis,

- 3.1 nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem Beamten die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen,

- 3.2 nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,

- 3.3 nach § 69a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen.

- 4. Soweit Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit untersagt wird, ist für Entscheidungen nach Abschnitt 3 Nr. 3.3 dieser Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren Geschäftsbereich der Ruhestandsbeamte oder frühere Beamte mit Versorgungsbezügen vor Beendigung des Beamtenverhältnisses zuletzt angehört hat.

- 5. Wir bestimmen, daß die Dienststelle für Sozialangelegenheiten des Direktoriums und das Sozialamt der Deutschen Bundespost - je für ihren Geschäftsbereich - nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten dürfen.

- 6. Für besondere Fälle behalten wir uns Entscheidungen nach den Abschnitten 1 bis 5 dieser Anordnung vor.

- 7. Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 11. Juni 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei vom 7. Mai 1985 (BGBl. I S. 778) insoweit außer Kraft.

Das Direktorium der Deutschen Bundespost

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Zitiervorschlag: (XXXX) DBPDirBeamtRAnO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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