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# § 2 DBBATZV — Deutsche-Bank-Altersteilzeitzuschlag

Deutsche-Bank-Beamtenaltersteilzeitverordnung  
Stand: 01.01.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beamtinnen und Beamte, denen Altersteilzeit nach § 1 bewilligt worden ist, erhalten einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag in Höhe von 35 Prozent der Altersteilzeit-Bruttobesoldung (Deutsche-Bank-Altersteilzeitzuschlag).

(2) Zur Altersteilzeit-Bruttobesoldung im Sinne des Absatzes 1 zählen:

- 1. das Grundgehalt,

- 2. der Familienzuschlag,

- 3. die Amtszulagen,

- 4. die Stellenzulagen,

- 5. die Überleitungszulagen,

- 6. die Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung der Bezüge nach den Nummern 1 bis 5 zustehen,

- 7. die vermögenswirksamen Leistungen,

- 8. das Leistungsentgelt nach § 2 der Postbankleistungsentgeltverordnung,

- 9. die Zulagen nach § 3 der PNU-Prämien- und ‑Zulagenverordnung.

§ 78 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist anzuwenden. Bezügebestandteile, die nicht der anteiligen Kürzung entsprechend der Altersteilzeit unterliegen, bleiben bei der Berechnung des Deutsche-Bank-Altersteilzeitzuschlags unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.

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Zitiervorschlag: § 2 DBBATZV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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