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# Art 4 DBARevProtG FRA

Gesetz zu dem Revisionsprotokoll vom 9. Juni 1969 zu dem am 21. Juli 1959 in Paris unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit das Revisionsprotokoll auf Grund seines Artikels 7 Abs. 2 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten anzuwenden ist, steht seiner Anwendung die Unanfechtbarkeit bereits vor dem Inkrafttreten ergangener Steuerfestsetzungen nicht entgegen. Ein Antrag nach Artikel 3 Abs. 2 dieses Gesetzes kann für Veranlagungszeiträume, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Revisionsprotokolls liegen, noch innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten gestellt werden.

(2) Soweit sich auf Grund des Absatzes 1 dieses Artikels oder auf Grund des Artikels 7 Abs. 2 des Revisionsprotokolls für die Zeit bis zum Beginn des Jahres, in dem das Revisionsprotokoll in Kraft tritt; unter Berücksichtigung der jeweiligen französischen und deutschen Besteuerung insgesamt eine höhere Belastung ergibt, als sie nach den Rechtsvorschriften vor Inkrafttreten des Revisionsprotokolls bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht erhoben.

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Zitiervorschlag: Art 4 DBARevProtG FRA

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DBARevProtG%20FRA/4

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