Die Bundesregierung wird ermächtigt, Verlängerungen der Geltungsdauer dieses Abkommens nach seinem Artikel 30 Absatz 1 Satz 2 und 3 mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen.
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Die Bundesregierung wird ermächtigt, Verlängerungen der Geltungsdauer dieses Abkommens nach seinem Artikel 30 Absatz 1 Satz 2 und 3 mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen.