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# § 14 DADG — Elektronische Kommunikation

Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz  
Stand: 30.05.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Verpflichtet die Datenverordnung oder dieses Gesetz natürliche oder juristische Personen, Erklärungen, Informationen und Dokumente an die Bundesnetzagentur zu übermitteln, so kann die Bundesnetzagentur bestimmen, dass die Übermittlung elektronisch erfolgen soll. Zu diesem Zweck stellt die Bundesnetzagentur entsprechende elektronische Verfahren zur Verfügung, die eine sichere Übermittlung und Nutzung der Erklärungen, Informationen und Dokumente sicherstellen. Die Bundesnetzagentur gewährleistet insbesondere den Schutz personenbezogener Daten und den Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

(2) Tritt die Bundesnetzagentur auf Grundlage der Datenverordnung oder dieses Gesetzes mit natürlichen oder juristischen Personen in Kontakt, so soll dies elektronisch erfolgen.

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Zitiervorschlag: § 14 DADG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DADG/14

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