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# § 13 DADG — Information der Öffentlichkeit

Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz  
Stand: 30.05.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bundesnetzagentur soll der Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung auf ihrem Aufgabengebiet berichten. Dazu kann sie auf ihrer Internetseite und in sonstiger Weise jegliche Informationen über ihre Tätigkeit veröffentlichen, die insbesondere für unmittelbar von der Datenverordnung Betroffene, Hersteller, Nutzer oder Dritte, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer Bedeutung haben können. Die Bundesnetzagentur wertet die im Zusammenhang mit der Datenverordnung bearbeiteten Verwaltungsvorgänge und die hierzu durchgeführten Prüfungen regelmäßig aus und unterbreitet Vorschläge zur Beschleunigung und zur Stärkung der Einheitlichkeit der Prüfungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Behörden; hierbei wird sie von der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unterstützt.

(2) Die Bundesnetzagentur erarbeitet und veröffentlicht insbesondere Handlungsempfehlungen zur Datenverordnung. Sie berücksichtigt dabei Durchführungsrechtsakte, Leitlinien, Empfehlungen und sonstige Hinweise zur Auslegung und Anwendung der Datenverordnung der Europäischen Kommission und des Europäischen Dateninnovationsrates.

(3) Sofern die Bundesnetzagentur über von ihr geführte Verfahren oder über getroffene Anordnungen, Maßnahmen oder Bußgeldentscheidungen informiert, kann die Information Einzelheiten zum festgestellten Verstoß sowie Angaben zu den Beteiligten des Verfahrens enthalten, soweit es sich dabei nicht um personenbezogene Daten, Geschäftsgeheimnisse oder geistige Eigentumsrechte handelt. Die Einleitung von Verfahren sowie Entscheidungen der Bundesnetzagentur in Beschwerdeverfahren nach Artikel 38 der Datenverordnung und in sonstigen Verfahren zur Durchsetzung der Verpflichtungen der Datenverordnung einschließlich der Begründungen dieser Entscheidungen können auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht werden.

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Zitiervorschlag: § 13 DADG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DADG/13

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