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# § 10 DADG — Geschäftsgeheimnisse

Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz  
Stand: 30.05.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Sicherung ihrer Rechte nach § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes haben natürliche und juristische Personen, die nach diesem Gesetz zur Vorlage von Informationen verpflichtet sind, unverzüglich nach der Vorlage diejenigen Teile der Informationen zu kennzeichnen, die Geschäftsgeheimnisse enthalten. Werden Kennzeichnungen vorgenommen, so müssen die Personen zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus ihrer Sicht ohne Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann. Wird keine zusätzliche Fassung vorgelegt, so kann die Bundesnetzagentur von der Zustimmung der Personen zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. Hält die Bundesnetzagentur die Kennzeichnung der Unterlagen als Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an Dritte die Personen, die nach Satz 1 zur Vorlage von Informationen verpflichtet sind, hören.

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Zitiervorschlag: § 10 DADG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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