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# § 6 DüngMProbV — Anzahl und Umfang der erforderlichen Sammelproben

Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für jede Partie ist grundsätzlich nur eine Sammelprobe zu bilden. Zwei Sammelproben sind zu bilden, soweit

- 1. bei Düngemitteln, die aus mehr als einem typenbestimmenden Bestandteil bestehen und zur Entmischung neigen, die Einzelproben aus ruhendem Gut entnommen werden,

- 2. bei den in § 2 Satz 1 Nr. 5 bis 7 des Düngegesetzes bezeichneten Stoffen, die zur Entmischung neigen, die Einzelproben aus ruhendem Gut entnommen werden,

- 3. bei den in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Düngegesetzes bezeichneten Stoffen Anforderungen an die mikrobiologische Unbedenklichkeit überprüft werden sollen.

(2) Die Menge einer Sammelprobe darf

- 1. bei unverpackten oder verpackten Stoffen mit einem Packungsinhalt von mehr als einem Kilogramm oder mehr als einem Liter

  - a) vier Kilogramm für feste oder vier Liter für flüssige Stoffe, die nicht unter Buchstabe b fallen,

  - b) im Falle von Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zehn Kilogramm für feste oder zehn Liter für flüssige Stoffe,

- 2. bei verpackten Stoffen mit bis zu einem Kilogramm oder einem Liter den Inhalt von vier Originalpackungen

nicht unterschreiten.

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Zitiervorschlag: § 6 DüngMProbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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