# § 2 DüngMProbV — Begriffsbestimmungen

Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Sinne dieser Verordnung ist

- 1. eine Partie: die Menge eines in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Düngegesetzes bezeichneten Stoffes, die sich nach ihrer Beschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt,

- 2. eine Einzelprobe: die Teilmenge einer Partie, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird,

- 3. eine Sammelprobe: die Gesamtmenge der einer Partie entnommenen Einzelproben,

- 4. eine reduzierte Sammelprobe: eine Teilmenge der Sammelprobe,

- 5. eine Endprobe: eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe oder einer reduzierten Sammelprobe.

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Zitiervorschlag: § 2 DüngMProbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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