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§ 2 DüngMProbV — Begriffsbestimmungen

Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
eine Partie: die Menge eines in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Düngegesetzes bezeichneten Stoffes, die sich nach ihrer Beschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt,
2.
eine Einzelprobe: die Teilmenge einer Partie, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird,
3.
eine Sammelprobe: die Gesamtmenge der einer Partie entnommenen Einzelproben,
4.
eine reduzierte Sammelprobe: eine Teilmenge der Sammelprobe,
5.
eine Endprobe: eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe oder einer reduzierten Sammelprobe.