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# § 7 DüngG — Kennzeichnung, Verpackung

Düngegesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zu den in § 1 genannten Zwecken erforderlich ist, für Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8 Art und Umfang der Kennzeichnung zu regeln. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere folgende Angaben vorgeschrieben werden:

- 1. Verkehrsbezeichnung,

- 2. zur Herstellung verwendete Ausgangsstoffe,

- 3. Art der Herstellung,

- 4. Zusammensetzung nach Haupt- und Nebenbestandteilen, insbesondere über Nährstoffgehalt, Nährstoffform sowie Art und Gehalt von Nebenbestandteilen sowie deren Einteilung in Aufbereitungshilfsmittel, Anwendungshilfsmittel und Fremdbestandteile,

- 5. Nährstoffverfügbarkeit,

- 6. Wirkung von Nebenbestandteilen,

- 7. äußere Merkmale, insbesondere Korngröße, Mahlfeinheit, Siebdurchgang oder Färbung,

- 8. andere für die Aufbereitung, Anwendung oder Wirkung des Stoffes wichtige Anforderungen,

- 9. das Gewicht oder das Volumen der Verpackungseinheit,

- 10. der Name oder die Firma des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,

- 11. Hinweise zur sachgerechten Anwendung, Lagerung oder Behandlung,

- 12. die Rechtsvorschrift oder rechtliche Grundlage, auf Grund derer das Düngemittel, der Bodenhilfsstoff, das Pflanzenhilfsmittel oder das Kultursubstrat in den Verkehr gebracht worden ist.

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Zitiervorschlag: § 7 DüngG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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