§ 5 DünenSchV — Ordnungswidrigkeiten

Dünenschutzverordnung Wangerooge

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 1 eine Randdüne betritt,
2.
entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 3 ein dort genanntes Fahrzeug fährt,
3.
entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 6 ein Pferd reitet oder Vieh oder Geflügel frei herumlaufen oder weiden lässt,
4.
entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 8 spielt, zeltet oder lagert oder
5.
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 3 den Genehmigungsbescheid nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt.