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# § 7a DüMV 2012 — Kennzeichnung bei Inverkehrbringen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes

Düngemittelverordnung  
Stand: 17.10.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes in den Verkehr bringt, hat dafür zu sorgen, dass der jeweilige Stoff

- 1. in deutscher Sprache und deutlich lesbar,

- 2. entsprechend den Anforderungen des Staates, in dem er rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, und

- 3. mit einem Hinweis auf den Staat nach Nummer 2 und die Rechtsvorschrift oder rechtliche Grundlage dieses Staates, auf Grund derer der Stoff hergestellt oder in Verkehr gebracht worden ist,

gekennzeichnet ist. Andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet werden.

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Zitiervorschlag: § 7a DüMV 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCMV%202012/7a

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